10 Punkte Check nach einem Unfall

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unverschuldet in einen Verkehrsunfall involviert wurden, sollten Sie im eigenen Interesse folgende Punkte vorbehaltlos beachten:



1Kfz-Reparaturwerkstatt des Vertrauens

Ihnen steht es zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen ausgesuchten Reparaturwerkstatt des Vertrauens instand setzen zu lassen.

2Kfz-Sachverständiger des Vertrauens

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und -Höhe sollte von Ihrem angewiesenen Gutachter erfolgen. Auch dann, wenn die gegnerische Versicherung ohne Ihre Zustimmung bereits einen Sachverständigen bestellt hat. Die Kosten für Ihr Sachverständigengutachten bleibt seitens der Versicherung erstattungspflichtig. Sollte nur ein Bagatellschaden vorliegen {Schadenhöhe bis ca.€ 750,00} dürfte der sog. Kostenvoranschlag als Schadennachweis ausreichen.

3Rechtsanwalt des Vertrauens

Die Forderung der Ansprüche kann der Geschädigte über seinen Anwalt des Vertrauens geltend machen. Die Kosten für die außergerichtliche Durchsetzung trägt die Versicherung des Schädigers.

4Beweissicherung

Damit der entstandene Schaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann, ist eine lückenlose Beweissicherung über den Schadenumfang und der Schadenhöhe notwendig. Nur dadurch kann dem Geschädigtem die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche auch im vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung wird wiederum von Nöten sein, wenn es später Widersprüche zum Schadenhergang oder Reparaturdurchführung gibt. Das Gutachten ist Grundlage zur Beweissicherung gegenüber Dritten.

5Schadenumfang

In der Regel ist beim Verkauf des reparierten Wagens der vorangegangene Unfallschaden offenbarungspflichtig. Mit dem Schadengutachten inkl. Lichtbilder können sie den Schadenumfang belegen. Somit haben Sie ein aussagefähiges Dokument bei einem Wiederverkauf.

6Abrechnung nach Gutachten, Fiktive Abrechnung

Eine fiktive Abrechnung der entstandenen Reparaturkosten kann auf Grundlage des vorgelegten Schadengutachten erfolgen. Die Mehrwertsteuer wird hierbei nicht erstattet. Die Höhe der Mehrwertsteuer wird auch im Totalschadenfall ermittelt und kann zur Abrechnung heran gezogen werden (z. B. Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagen).

7Merkantile Wertminderung

Ob eine merkantile Wertminderung am gegenständlichen Unfallfahrzeug eingetreten ist, wird bei der Erstellung des Gutachten geprüft. Hier liegen bereits alle erforderlichen relevanten Daten vor und der unabhängige Kfz-Sachverständige kann eine korrekte merkantile Wertminderung festlegen.

8Nutzungsausfall/ Mietwagen

Ihr Fahrzeug kann nach dem Unfall nicht weiter genutzt werden. Sollten Sie keinen Mietwagen benötigen, können Sie in diesem Fall eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Ihr Kfz-Sachverständiger des Vertrauens kann die Eingruppierung ihres Fahrzeuges feststellen und die Höhe des Nutzungsausfalles im Gutachten ausweisen.
Benötigen Sie ein Ersatzfahrzeug, so haben Sie Anspruch auf ein vergleichbares Mietfahrzeug. Der Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung beläuft sich auf die Reparaturdauer oder die Beschaffung eines anderen Fahrzeuges.

9Schadenabwicklung

Die Schadenabwicklung des Unfallschadens sollten Sie immer in Ihren Händen haben. Insbesondere dann, wenn die regulierende Haftpflichtversicherung versucht die gesamte Abwicklung zu übernehmen. Hier sind sie gefragt, ob sie das Heft des Handelns aus der Hand geben wollen. Bei Rückfragen wenden Sie sich and Ihren unabhängiger Kfz-Sachverständiger des Vertrauens.

10Nachhaltigkeit

Letztendlich trägt Ihr unabhängiger Kfz-Sachvertändiger dazu bei, Ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen. Im Endeffekt bezahlen wir alle unsere Versicherungsprämien um die Schadenbehebungen zu finanzieren.